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Satzungen und Ordnungen

27.10.2016

Leiter Ordnungsdienst im Spielbericht online.... 

Das Feld "Leiter Ordnungsdienst" im Spielbericht online ist kein Pflichtfeld mehr, so dass bei Nichtausfüllung kein Hinweis an den Mannschaftsverantwortlichen kommt, dass der Leiter Ordnungsdienst einzutragen ist. 

Allerdings wurde in den Durchführungsbestimmungen des FLVW die Eintragung des Leiter Ordnungsdienst neu geregelt. 

Dort heißt es unter Punkt I. Pflichtspiele Nr. 4:
Unter "Verantwortliche" sind der verantwortliche Trainer, ein Mannschaftsverantwortlicher (Betreuer Mannschaft) und ein Verantwortlicher für den Ordnungsdienst (nur beim Heimverein) einzutragen. 

Die weiteren Angaben, wie CO-Trainer etc. sind freiwillig. Hier können auch mehrere Personen eingetragen werden. 

Es ist auch selbstverständlich, dass die eingetragenen Personen auch beim Spiel anwesend sind. 

Die Vereine, die den geforderten Leiter nicht eingetragen haben, werden mit einem Ordnungsgeld nach § 4 (3) g RuVO/WDFV -nicht ordnungsgemäße Ausfüllung des Spielberichtes-  belegt.

Der FLVW hat den 2. Stufen-Plan um Schiedsrichtersoll gestrichen.....

Durch den FLVW wurde der § 37 Abs. 3-5 der SPO/WFLV geändert.

Die Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls ist durch Verhängung von Ordnungsgeldern zu ahnden.

Dieses Ordnungsgeld beträgt für jeden fehlenden Schiedsrichter pro Spieljahr bei Vereinen der Landes- und Bezirksligen 300,-- €. Bei Vereinen der Kreisligen A, B und C 250,00 €. 

Hier nun die neuen Richtlinien zu § 37 Abs. 3-5 SPO/WFLV:

Richtlinien zu § 37 Abs. 3-5 SpO/WFLV Schiedsrichtersoll (SR-Soll)

1. Gem. § 37 Abs. 3 Spielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes (SpO/WFLV) ist jeder Verein verpflichtet, für Mannschaften, die am Pflichtspielbetrieb teilnehmen, Schiedsrichter zu stellen. Die Landesverbände sind gem. § 37 Abs. 5 SpO/WFLV berechtigt Richtlinien über die Stellung von Schiedsrichtern zu erlassen.

2. Für jede am Pflichtspielbetrieb teilnehmende Mannschaft der Herren, der Frauen sowie der A- und B-Junioren und der WFLV C-Junioren Regionalliga, dem WFLV U14-Nachwuchs-Cup und der WFLV-Futsalliga hat der Verein eine entsprechende Anzahl von Schiedsrichtern zu stellen. Die Anzahl der zu stellenden Schiedsrichter richtet sich nach der Ligazugehörigkeit der einzelnen Mannschaften des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft wie folgt,
Mannschaften:

a) der Lizenzligen je vier,
b) der 3. Liga, der Regionalliga, der Oberliga, der Westfalen- und der Landesligen der Herren je drei,
c) der Bundesliga und Regionalliga der Frauen je drei,
d) der A- und B- Junioren-Bundesliga je drei,
e) der A- und B- Junioren-Westfalenliga und der WFLV-Futsalliga je zwei,
f) der Westfalen-, der Landes-, Bezirks- und Kreisligen der Frauen je einen,
g) der Bezirks- und Kreisliga A, B, C und D der Herren je einen,
h) der C- Junioren Regionalliga und dem WFLV U14- Nachwuchs-Cup, der B- Juniorinnen-Bundesliga und B-Juniorinnen-Regionalliga, der A- und B- Junioren der Landes-, Bezirks- und Kreisligen je einen Schiedsrichter zu stellen.
Anmerkung: Juniorinnen-Mannschaften unterhalb der Regionalliga und AH-Mannschaften fallen nicht unter diese Bestimmung.

3. Zieht ein Verein nach dem 01.08. eine Mannschaft zurück oder scheidet eine Mannschaft nach dem 01.08. aus dem Spielbetrieb aus, findet keine Neuberechnung des SR-Solls während des laufenden Spieljahres statt.

4. Die Nichterfüllung des SR-Solls ist durch Verhängung von Ordnungsgeldern zu ahnden, deren Höhe sich nach der Ligazugehörigkeit der 1. Herrenmannschaft bzw. bei reinen Frauenfußballvereinen der 1. Frauenmannschaft des Vereins richtet.
Dieses Ordnungsgeld beträgt für jeden fehlenden Schiedsrichter pro Spieljahr bei Vereinen
a) der Lizenzligen und der 3. Liga 500,00 €
b) der Regionalliga 450,00 €
c) der Oberliga und der Westfalenligen 400,00 €
d) der Landes- und Bezirksligen 300,00 €
e) der Kreisligen A, B, C und D 250,00 €, sowie Vereinen ohne Herren- und Frauenmannschaften.

5. Ein Verein, der das SR-Soll nicht zu mindestens 60 % erfüllt, zahlt ein um 50 % erhöhtes Ordnungsgeld für jeden fehlenden Schiedsrichter, bis zur 100%igen Sollerfüllung. Beispiel: Ein Verein benötigt 4 Schiedsrichter und hat nur 1 Schiedsrichter. Dieser Verein muss somit für 3 fehlende Schiedsrichter ein um 50% erhöhtes Ordnungsgeld zahlen.

6. Stichtag für die Berechnung des SR-Solls ist der 01.08. eines jeden Jahres.

7. Zur Erfüllung des SR-Solls zählen aktive Schiedsrichter und SR-Beobachter (§ 1 Abs. 7 SRO/WFLV).

8. Die Ordnungsgelder sind vierteljährlich zu berechnen und zu erheben.

9. Meldet ein Verein während des Spieljahres einen neuen Schiedsrichter, so ist er von dem Zeitpunkt der Anerkennung zur Erfüllung des SR-Solls des Vereins anzurechnen.
Ein neu ausgebildeter Schiedsrichter zählt ab der bestandenen Prüfung für die laufende Saison und mindestens die nächsten 2 Spieljahre zur Erfüllung des SR-Solls des Vereins, für den er sich zur Schiedsrichterprüfung angemeldet hat, unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum zu einem anderen Verein wechselt. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisschiedsrichter-ausschuss.
Scheidet während des laufenden Spieljahres ein Schiedsrichter bei einem Verein aus, ist er dem Verein vom Tage des Ausscheidens an nicht mehr anzurechnen.

10. Schiedsrichter, die zu einem neuen Spieljahr den Verein wechseln wollen, müssen dies dem zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss unter Beifügung einer Kopie der Abmeldung beim bisherigen Verein bis zum 30.06. eines Jahres unter Angabe ihres neuen Vereins und zusätzlich dessen gleichzeitiger Bestätigung schriftlich und verbindlich mitteilen.

11. Es ist anzustreben, dass ein Schiedsrichter zur Erfüllung des SR-Solls innerhalb einer Saison mindestens 15 Spiele (Turniertag = 1 Spiel) leitet.

12. Vereine, die mehr Schiedsrichter stellen als gefordert (Stichtag 01.08.), erhalten für jeden überzähligen Schiedsrichter pro Spieljahr einen Bonus in Höhe von 100,00 €. Ist darunter ein neu ausgebildeter Schiedsrichter, erhält der Verein auf Antrag einen zusätzlichen Bonus in Höhe von einmalig 100,00 €, wenn dieser Schiedsrichter mindestens 2 Kalenderjahre nach abgelegter Prüfung noch aktiver Schiedsrichter ist.

13. Die Erfüllung des SR-Solls ist von den Kreisen durch die Kreisschiedsrichterausschüsse zu überwachen. Ordnungsgelder wegen Nichterfüllung des SR-Solls sind jeweils von den Kreisvorständen zu verhängen und bekannt zu geben (§ 49 Satzung/FLVW). Übergeordnete Verwaltungsstelle für Entscheidungen der Kreisvorstände ist das Verbandpräsidium. Die Ordnungsgelder sind an die Kreiskasse zu zahlen. Die Kreiskassen zahlen auch den Bonus für überzählige Schiedsrichter gem. Ziffer 12.

14. Diese Richtlinien wurden von der Ständigen Konferenz am 18.04.2015 neu gefasst und treten mit ihrer Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen des Verbandes zum 01.07.2015 in Kraft. Entgegenstehende frühere Richtlinien treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.